Seit 1953

Unsere Satzung

Arbeitsgemeinschaft der Marburger Stadtteilgemeinden (ARGE)

Satzung

der
„Arbeitsgemeinschaft der Marburger Stadtteilgemeinden“

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen

Arbeitsgemeinschaft der Marburger Stadtteilgemeinden (ARGE)

(2) Sitz des Vereins ist die Universitätsstadt Marburg

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Fƒrderung und Pflege der Gemeinschaft der in der Stadt Marburg lebenden Menschen und ihrer Zusammenschlüsse, insbesondere ihrer kulturellen, sportlichen und wohltätigen Aktivitäten. Er unterstützt und initiiert gemeinsame Aktionen, bietet Räumlichkeiten an und führt alle ihm zur Erreichung der Vereinszwecke geeignet erscheinenden Ma„nahmen durch. Er trägt mit dazu bei, dass die den Vereinszwecken dienenden Aktivitäten der einzelnen Stadtteilgemeinden der Stadt Marburg, insbesondere durch die Organisation oder die Mithilfe bei Veranstaltungen mit den Partnerstädten der Stadt Marburg, gefƒrdert und unterstützt werden.

Der Verein verfolgt ausschlie„lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemä„en Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismä„ig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2008.

§ 4 Mitgliedschaft


(1) Mitglieder sind die an der Gründungsversammlung beteiligten Stadtteilgemeinden sowie der
Verkehrs-und Verschƒnerungsverein Marburg und der Schaustellerverband Marburg jeweils
vertreten durch ihre vertretungsberechtigten Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden oder ein vertretungaberechtigtes Mitglied.

(2) Vereinigungen oder Zusammenschlüsse, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein
„Arbeitsgemeinschaft der Marburger Stadtteilgemeinden“ verfolgen, kƒnnen auf Antrag Mitglied
werden.

(3) ‡ber den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand nach § 26 BGB.

(4) Die Mitgliedschaft endet

a) mit der Auflƒsung der als Mitglied geführten Stadtteilgemeinde bzw. Vereinigung oder
Zusammenschluss

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand nach § 26 BGB, mit
drei monatlicher Frist zum Jahresende

c) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer (Schriftführer),
dem Schatzmeister und
Beisitzern

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von Ihnen hat allein Vertretungsrecht.
Der Vorsitzende soll Vorsitzender einer Stadtteilgemeinde sein.

Intern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des
Vorsitzenden von seinem Vertretungsrecht Gebrauch macht.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(4) Mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden ist der bisherige Vorsitzende stellvertretender Vorsitzender für die Wahlzeit des Vorsitzenden.

(5) Der Geschäftsführer (Schriftführer) führt gem. § 30 BGB die laufenden Geschäfte des Vereins im Auftrag des Vorsitzenden. Er bereitet die Versammlungen vor, sorgt für die rechtzeitige Einladung mit einer Frist von mindestens 7 Tagen unter Angabe der Tagesordnung, erstellt und unterzeichnet gemeinsam mit dem Vorsitzenden die Niederschrift.

(6) Im Falle der Verhinderung des Geschäftsführers nimmt ein Beisitzer die Protokollführung wahr.

(7) Der Schatzmeister verwaltet die Einnahmen und Ausgaben des Vereins.

(8) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.


§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich aus Vertretern der
Mitgliedsvereine zusammen.
Die Mitgliederversammlung beschlie„t über den Kassen- und Prüfungsbericht der Kassenprüfer,
sie erteilt Entlastung und wählt den Vorstand.

(2) Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimme.

(3) Mitgliederversammlungen wird unter Angabe der zu verhandelnden Tagesordnung mit einer Frist von 7 Tagen schriftlich eingeladen.

(4) Bei ordnungsgemä„er Einberufung ist jede Mitgliederversammlung beschlussfähig. Bei
Abstimmungen entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Vertreter des hauptamtlichen Magistrats der Stadt Marburg sind einzuladen, weitere Personen
kƒnnen vom Vorstand beratend hinzugezogen werden.

(6) Bei der Jahresmitgliederversammlung, die regelmä„ig im ersten Halbjahr stattfindet, legt der
Schatzmeister seinen Kassenbericht, der von 2 Kassenprüfern geprüft wurde, vor.

(7) Zwei Kassenprüfer sind durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre zu wählen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehƒren. ‡ber das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(8) ‡ber Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der
stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

§ 8 Finanzen

(1) Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge

(2) Der Verein finanziert sich über Zuschüsse aus dem Haushalt der Stadt Marburg und Spenden.
Zuschüsse kƒnnen auch nach § 2 dieser Satzung an Mitgliedvereine weitergegeben werden.

§ 9 Auflösung

(1) Die Auflƒsung des Vereins kann nur in einer gesondert dazu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen und nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Bei Auflƒsung oder Aufhebung der Arbeitsgemeinschaft fällt das Vermƒgen, so weit es die
eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an
die Stadt Marburg zur ausschlie„lichen Fƒrderung der Arbeit der Stadtteilgemeinden.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 24.9.2008 in Kraft

Marburg, den 24.9.2008

gez. A. Sieber
(1. Vorsitzender)

Logo der Arbeitsgemeinschft Marburger Stadtteilgemeinden

ARGE Marburg
Manfred Spangenberg
Ketzerbach 36
35037 Marburg

Telefon: 06421/ 68 11 16
E-Mail: info@arge-marburg.de

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